FW (Bundesvereinigung) – Lärmreduzierung auf Güterfernverkehrstrassen und Änderung des BimSchG
Antrag zur Bundesmitgliederversammlung am 24.09.2016
Antragsteller: Bezirksvorstand FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz Nord und der
Bezirksmitgliederversammlung RLP Nord
Lärmreduzierung auf Güterfernverkehrstrassen und Änderung des BimSchG
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Die FREIEN WÄHLER setzen sich dafür ein, dass die Menschen an den Güterfernverkehrstrassen vom Lärm entlastet werden und fordern die Bundesregierung auf, die geltenden Sonderrechte der ehemals Deutschen Bahn aufzuheben, sodass die Regelungen des BimSchG (Bundesimmisions Schutzgesetz) gelten. Alternativ hierzu müssen Güterfernverkehrstrassen gesucht und geplant werden, die abseits der Wohnbebauungen verlaufen.
Außerdem fordern die FREIEN WÄHLER dazu auf, die Lärmschutzgrenzwerte des BimSchG schrittweise um insgesamt 10 dB(A) zu senken, um dem steigenden Bedarf an Ruhe der Menschen nachzukommen.
Begründung:
In einer modernen hochtechnisierten Gesellschaft sind ruhige und stressfreie Räume (Gebiete) ein Minimum um die Arbeitskraft der Menschen und damit auch die Wirtschaftskraft unseres Landes zu sichern und zu erhalten.
Die heutigen Lärmschutzgrenzwerte, die durch die Sonderrechte der Bahn weit überschritten werden, sind nicht mehr zeitgemäß. Daher müssen die Sonderrechte der Bahn abgeschafft werden und als Minimum für den Lärmschutz des BimSchG zur Anwendung kommen.
Die aktuellen Lärmschutzgrenzwerte des BimSchG spiegeln die Machbarkeit von Lärmsanierungsmaßnahmen wieder, sind aber nicht geeignet um Bürger ausreichend gegen Lärm zu schützen. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die Lärmpegel als Mittelwerte berechnet werden.
Lärmspitzen (startendes Flugzeug oder vorbeifahrender Zug mit anschließenden Ruhepausen) gehen nur zu einem geringen Anteil in die Mittelwertbildung ein, sind aber die Ursache der Lärmbelästigungen. Diese Lärmspitzen sind besonders gesundheitsgefährdend.
Schutzziele:
- Sofortiger Schutz vor Lärm, Erschütterungen und Feinstaub
- Sofortiger Schutz der Nachtruhe von 22:00 – 6:00 Uhr
- Anspruch auf Gesamtlärmberücksichtigung
- Schutz des Eigentums vor Lärm und Erschütterungen
- Abschaffung der Mittelwertgrenzwerte und Einführung von Spitzengrenzwerten wie im Arbeitsschutz üblich
- Ursachenbekämpfung vor Lärmschutz oder Lärmsanierung